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Überprüfung des Zahlungsempfängers (VoP)

Was ist die Überprüfung des Zahlungsempfängers („Verification of Payee” oder „VoP”)?

Die Einführung des Dienstes zur Überprüfung des Zahlungsempfängers einer Überweisung („Verification of Payee” oder „VoP”) am 9. Oktober 2025 wird die Sicherheit Ihrer Überweisungen in Euro innerhalb des SEPA-Raums erhöhen1.

Die Einführung dieses Dienstes ist Teil der umfassenderen Bemühungen der Europäischen Kommission2, Zahlungen innerhalb der Europäischen Union noch sicherer zu machen. Dieser Dienst wird eine Verbesserung der Betrugsbekämpfung (z. B. Identitätsdiebstahl, Überweisungen an falsche Lieferanten) und eine Verringerung von Überweisungsfehlern  aufgrund falscher Eingaben ermöglichen

 

Die Überprüfung des Zahlungsempfängers: Wie funktioniert das?

Wenn Sie eine Überweisung eingeben, überprüft die VoP vor der Ausführung durch Ihre Bank oder Ihren Zahlungsdienstleister automatisch und in Echtzeit, ob die eingegebenen Daten des Zahlungsempfängers (Name und IBAN) mit denen der Bank des Zahlungsempfängers übereinstimmen.
  • „Match”: Wenn die Daten übereinstimmen, erhalten Sie eine Bestätigungsmeldung und können Ihre Überweisung wie eingegeben bestätigen
  • „No Match”: Wenn die Daten nicht übereinstimmen, erhalten Sie eine Warnmeldung. Sie sollten dann die Überweisungsdaten überprüfen.
  • „Close Match”: Bei teilweiser Übereinstimmung erhalten Sie eine Meldung mit dem Vorschlag des Namens des Empfängers.
  • „Verification not possible”: Wenn die Überprüfung beispielsweise aus technischen Gründen nicht durchgeführt werden konnte, erhalten Sie diese Nachricht.

Bei Nichtübereinstimmung („No Match”) oder teilweiser Übereinstimmung („Close Match”) können Sie dennoch entscheiden, die Überweisung ohne Änderungen zu bestätigen. In diesem Fall liegt die Verantwortung für eine fehlerhafte Ausführung bei Ihnen.

Um jegliches Risiko zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen:

  • Die Zahlung nicht sofort zu bestätigen.
  • Den Empfänger der Überweisung über einen verifizierten Kanal (bekannte 

Telefonnummer, offizielle Website, zertifizierte E-Mail-Adresse) direkt zu kontaktieren, um seine Bankverbindung zu bestätigen.

Für gewerbliche oder institutionelle Kunden besteht die Möglichkeit, bei mehreren  Überweisungen, die per Datei übermittelt werden, auf den Empfängerüberprüfungsdienst  zu verzichten („Opt-out“)

 

Wie können Sie dieses neue System optimal nutzen?

Unabhängig davon, ob Sie Zahler oder Zahlungsempfänger sind, spielen Sie eine wesentliche Rolle für das reibungslose Funktionieren des VoP-Systems.
 
 
Als Zahler:
  • Stellen Sie sicher, dass der von Ihnen eingegebene Name des Begünstigten mit dem Namen des Bankkontos des Begünstigten übereinstimmt.
  • Verwenden Sie den Namen, der auf dem Bankidentitätsnachweis (RIB) des Kontos angegeben ist. Ist dies nicht möglich, verwenden Sie den Namen, der neben der IBAN auf der Rechnung oder dem Zahlungsauftrag angegeben ist. Fragen Sie im Zweifelsfall den Begünstigten nach dem richtigen Namen, den Sie eingeben müssen.
  • Um Ihnen die Arbeit zu erleichtern, sollten Sie die Namen in Ihrer Liste der registrierten Empfänger aktualisieren.​

Als Empfänger:

  • Geben Sie Ihren Kunden den genauen Namen an, der Ihrem Bankkonto entspricht (Firmenname). Teilen Sie Ihre Bankverbindung (RIB) mit oder schreiben Sie den Namen des Kontos deutlich neben die IBAN auf Ihren Rechnungen und Dokumenten. Aktualisieren Sie gegebenenfalls Ihre Unterlagen (Rechnungen usw.).

Zu beachten

Die Verwendung von Aliasnamen, Handelsnamen, Abkürzungen oder Akronymen kann zu einer Nichtübereinstimmung oder teilweisen Übereinstimmung führen und eine Warnmeldung auslösen.

Beispiele:

  • „Magasin Dupont” (Handelsname) vs. „Holding Solutions SARL” (Firmenname) = „no match”
  • „Dupont SARL” vs. „Dupont Solutions SARL” = „close match”

Unterschiede in Groß- und Kleinschreibung sowie Zeichensetzung haben keinen Einfluss.

 

 

1 Die Liste der SEPA-Mitgliedsländer finden Sie hier: https://www.europeanpaymentscouncil.eu/document-library/other/epc-list-sepa-scheme-countries

2 Die Einführung des Dienstes zur Überprüfung des Zahlungsempfängers ist im Rahmen der EU-Verordnung 2024/886 geplant.

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