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Nachhaltigkeitsinformationen (SFDR)

Einleitung

Ende 2019 verabschiedete die Europäische Union die Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor („SFDR”). Diese Verordnung sieht einen ganzheitlichen und sich entwickelnden Ansatz für nachhaltige Finanzen vor und verlangt von allen Finanzmarktteilnehmern1 und Anlageberatern, dass sie auf ihrer Website Informationen über die diskretionäre Verwaltung und die von ihnen angebotene Anlageberatung veröffentlichen, und insbesondere über:

  • die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken;
  • die Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen (auf Englisch: „principal adverse impacts" oder „PAI") bei den Anlageprozessen auf Ebene des Unternehmens;
  • die Vergütungspolitik in Bezug auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken; und
  • die nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten, einschließlich Informationen über die unter SFDR-Artikel 8 und 9 fallenden Bankprodukte und über die Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Ebene des Produkts.

 

Die nachstehenden Informationen gelten für BANQUE RAIFFEISEN S.C., LUXEMBURG, Société coopérative nach luxemburgischem Recht mit Firmensitz in 4, rue Léon Laval, L-3372 Leudelingen, Großherzogtum Luxemburg, eingetragen im Handelsregister Luxemburg unter der Nummer B20128 (nachstehend die „Bank" oder „Banque Raiffeisen").

Die vorschriftsmäßige Offenlegung der nachstehenden Informationen zeigt, dass die nachhaltige Entwicklung im Mittelpunkt der Anlagestrategie und der Anlageprozesse von Banque Raiffeisen steht.

 

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der SFDR:
  • ein Nachhaltigkeitsrisiko bezeichnet „ein Ereignis oder eine Bedingung in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte”.
  • eine nachhaltige Investition bezeichnet:
    • „eine Investition in eine wirtschaftliche Tätigkeit, die zur Erreichung eines Umweltziels beiträgt, gemessen beispielsweise an Schlüsselindikatoren für Ressourceneffizienz bei der Nutzung von Energie, erneuerbarer Energie, Rohstoffen, Wasser und Boden, für die Abfallerzeugung, und Treibhausgasemissionen oder für die Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und die Kreislaufwirtschaft, 
    • oder eine Investition in eine wirtschaftliche Tätigkeit, die zur Erreichung eines sozialen Ziels beiträgt, insbesondere eine Investition, die zur Bekämpfung von Ungleichheiten beiträgt oder den sozialen Zusammenhalt, die soziale Integration und die Arbeitsbeziehungen fördert,
    • oder eine Investition in Humankapital oder zugunsten wirtschaftlich oder sozial benachteiligter Bevölkerungsgruppen, vorausgesetzt, dass diese Investitionen keines dieser Ziele erheblich beeinträchtigen und die Unternehmen, in die investiert wird, Verfahrensweisen einer guten Unternehmensführung anwenden, insbesondere bei soliden Managementstrukturen, den Beziehungen zu den Arbeitnehmern, der Vergütung von Mitarbeitern sowie der Einhaltung der Steuervorschriften“.
  • die Nachhaltigkeitsfaktoren bezeichnen Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren bei Investitionsentscheidungen (diskretionäre Verwaltung) und bei der Anlageberatung kann über die Finanzmärkte hinausgehende positive Auswirkungen haben. Sie kann die Widerstandsfähigkeit der Realwirtschaft und die Stabilität des Finanzsystems erhöhen. 
  • die vorvertraglichen Informationen beziehen sich im weitesten Sinne auf den Prospekt oder die Angebotsdokumente eines Fonds, den Anlageverwaltungsvertrag oder andere Bedingungen und Konditionen für eine Portfolioverwaltung. Im speziellen Fall der Banque Raiffeisen sind unter vorvertraglichen Informationen das R-Gestion Mandat (für die diskretionäre Verwaltung) und der „Anlageratgeber" (für die Anlageberatung) zu verstehen. 
  • Artikel-6-Produkte bezeichnen Finanzprodukte, die keine ökologischen und/oder sozialen Merkmale bewerben, kein nachhaltiges Anlageziel verfolgen und nicht der Definition in Artikel 8 und 9 SFDR entsprechen.
  • Artikel-8-Produkte bezeichnen Finanzprodukte, die ökologische und/oder soziale Merkmale bewerben. Diese Produkte integrieren ESG-Kriterien in ihre Strategie und in ihren Prozess und fördern ökologische und/oder soziale Merkmale. Wenn das Produkt in Unternehmen investiert, müssen diese Unternehmen eine gute Unternehmensführung praktizieren. Eine solche Förderung kann zum Beispiel darin bestehen, dass bestimmte Investitionen auf der Grundlage von ESG-Kriterien ausgesondert oder ESG-Ratings bei Anlageentscheidungen berücksichtigt werden. Auch wenn diese Produkte kein nachhaltiges Anlageziel haben, können sie einen Teil in nachhaltige Anlagen investieren.
  • Artikel-9-Produkte bezeichnen Finanzprodukte, die ein nachhaltiges Anlageziel verfolgen. ESG-Kriterien sind ein Schlüsselelement der Anlagestrategie und des Anlageprozesses. Darüber hinaus können nur nachhaltige Investitionen getätigt werden (vgl. Definition von „nachhaltige Investition“). Ein Beispiel für eine nachhaltige Strategie ist das „Impact Investing“ mit dem Ziel, einen messbaren positiven Einfluss auf die Gesellschaft zu haben.

Überblick über unsere SFDR-Dokumentation

Die diskretionäre Verwaltung (R-Gestion) erfolgt über sechs Anlagerichtlinien (Sustainable, Defensiv, Ausgewogen, Dynamisch, Flexibel und Aggressiv). Die Anlageberatung erfolgt über zwei Serviceangebote: R-Invest und R-Conseil.

Anforderungen der SFDR

Diskretionäre Verwaltung
Anlageberatung
 

R-Gestion Flexibel

[Artikel-6-Produkt]

R-Gestion Defensiv

[Artikel-8-Produkt]

R-Gestion Ausgewogen [Artikel-8-Produkt]

R-Gestion Dynamisch

[Artikel-8-Produkt]

R-Gestion Aggressiv [Artikel-8-Produkt]

R-Gestion Sustainable

[Artikel-9-Produkt]

  R-Invest & R-Conseil
Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei ihren Investitionsentscheidungsprozessen (Artikel 3 SFDR)

Risikostrategie im Bereich Nachhaltigkeit

Transparenz der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren auf Ebene des Unternehmens (Artikel 4 SFDR) Erklärung zu den PAI auf Nachhaltigkeitsfaktoren vom März 2021 (überarbeitet im Mai 2023) 
Erklärung zu den PAI vom 30. Juni 2023 (järhliche Erklärung) 
Nichtberücksichtigung der nachteiligen Auswirkungen der Anlageberatung auf Nachhaltigkeitsfaktoren
Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken (Artikel 5 SFDR)

Obwohl die Nachhaltigkeitsrisiken in unserer Risikostrategie berücksichtigt und in unsere Anlageentscheidungen einbezogen werden, gibt es in der Vergütungspolitik der Bank bislang kein Leistungsziel oder individuelles Bewertungskriterium zur Bewertung der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken.

 Für weitere Informationen zu unserer Vergütungspolitik und den verwendeten Kriterien verweisen wir auf den Abschnitt „Vergütungspolitik" im Pillar-III-Bericht 2022, der auf unserer Website zu finden ist.

Information über die Art und Weise, wie Nachhaltigkeitsrisiken einbezogen werden und über die Ergebnisse der Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite der zur Verfügung gestellten Finanzprodukte. (Artikel 6 SFDR) Im Anhang zu unseren R-Gestion Mandaten offengelegte Informationen Im Anhang zu unseren R-Gestion Mandaten offengelegte Informationen Im Anhang zu unseren R-Gestion Mandaten offengelegte Informationen Im Anhang zu unseren R-Gestion Mandaten offengelegte Informationen Im Anhang zu unseren R-Gestion Mandaten offengelegte Informationen Im Anhang zu unseren R-Gestion Mandaten offengelegte Informationen

Als Finanzberater erachten wir Nachhaltigkeitsrisiken als relevant.

Die Informationen sind in dem auf unserer Website verfügbaren „Anlage-Ratgeber“ veröffentlicht.

Veröffentlichung von Nachhaltigkeitsinformationen, einschließlich Informationen über die Berücksichtigung der PAI auf Ebene des Produkts (Artikel 7 SFDR) Gemäß SFDR nicht zutreffend

Vorvertragliche Informationen

Informationen auf der Website

Regelmäßige Information (Anhang zum Bewertungsbericht)

Vorvertragliche Informationen

Informationen auf der Website

Regelmäßige Information (Anhang zum Bewertungsbericht)

Vorvertragliche Informationen

Informationen auf der Website

Regelmäßige Information (Anhang zum Bewertungsbericht)

Vorvertragliche Informationen

Informationen auf der Website

Regelmäßige Information (Anhang zum Bewertungsbericht)

Vorvertragliche Informationen

Informationen auf der Website

Regelmäßige Information (Anhang zum Bewertungsbericht)

Gemäß SFDR nicht zutreffend
Veröffentlichung von Nachhaltigkeitsinformationen, einschließlich Informationen über die Artikel-8- und Artikel-9-Produkte der Bank (Artikel 8 bis 11 SFDR)

Diskretionäre Verwaltung und Anlageberatung – Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei unseren Investitionsentscheidungsprozessen (Artikel 3 SFDR)

In Bezug auf die diskretionäre Vermögensverwaltung wird die Bank von einem externen Dienstleister (dem „Anlageberater") beraten. Die Auswahl der Anlageprodukte beschränkt sich auf Investmentfonds und börsengehandelte Fonds (ETFs).
Im Hinblick auf die Anlageberatung basieren unsere Beratungsleistungen derzeit auf den Auswahllisten der Anlageprodukte.
Gemäß Artikel 3 SFDR können die Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei unseren Investitionsentscheidungsprozessen (R-Gestion) und bei unserer Anlageberatung (R-Conseil & R-Invest) auf unserer Website in der Rubrik Strategie in Bezug auf Nachhaltigkeitsrisiken eingesehen werden. Diese Strategie enthält Informationen über die Definition des Nachhaltigkeitsrisikos und die wichtigsten beobachteten Risikoindikatoren.

 

Diskretionäre Verwaltung – Berücksichtigung der PAI von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren auf Ebene des Unternehmens (Artikel 4 SFDR)

Seit dem 10. März 2021 berücksichtigt die Bank die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen bei ihrer diskretionären Verwaltung.

  • Weitere Informationen finden Sie in unserer Erklärung zu den PAI vom März 2021  (überarbeitet im Mai 2023).

Die SFDR verlangt von den Finanzmarktteilnehmern, dass sie jedes Jahr eine PAI-Erklärung auf ihrer Website veröffentlichen. In unserer PAI-Erklärung, die ab dem 30. Juni 2023 auf unserer Website verfügbar sein wird, werden somit quantitative und qualitative Daten veröffentlicht. Der erste Referenzzeitraum für diese Datenerhebung ist der Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 mit den Ergebnissen für diesen Referenzzeitraum. Die historischen Daten werden jährlich bekanntgegeben.

  • Weitere Informationen finden Sie in unserer ersten jährlichen PAI-Erklärung vom 30. Juni 2023 , indem Sie auf das Feld unten klicken. 

Anlageberatung – Nichtberücksichtigung der PAI der Anlageberatung auf Nachhaltigkeitsfaktoren auf Ebene des Unternehmens (Artikel 4 SFDR)

Seit dem 10. März 2021 und bis heute werden die negativen Auswirkungen der Anlageentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Anlageberatung der Bank nicht berücksichtigt. Die zur Identifizierung und Priorisierung der PAI benötigten Informationen sind derzeit nicht in ausreichender Quantität und Qualität verfügbar.

Die Bank sucht nach einer geeigneten Lösung zur Gewährleistung der Verfügbarkeit und Qualität dieser Informationen.

Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken (Artikel 5 SFDR)

Die Vergütungspolitik von Banque Raiffeisen fördert ein solides und umsichtiges Risikomanagement, um Verhaltensweisen, die auf eine übermäßige Risikobereitschaft abzielen, zu vermeiden, zu kontrollieren und abzuschwächen. Zu den Kriterien, die zur Messung der individuellen Leistung unserer Mitarbeiter herangezogen werden, zählt auch die angemessene Berücksichtigung und Steuerung von Risiken.

Obwohl die Nachhaltigkeitsrisiken in unserer Risikostrategie berücksichtigt und in unsere Anlageentscheidungen einbezogen werden, gibt es in der Vergütungspolitik der Bank bislang kein Leistungsziel oder individuelles Bewertungskriterium zur Bewertung der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken. Aufgrund ihres umsichtigen und konservativen Ansatzes beim Risikomanagement und der geringen Höhe der den Mitarbeitern entrichteten variablen Vergütung (die Gratifikation ist auf maximal drei Monatsgehälter des Festgehalts beschränkt) ist Banque Raiffeisen der Ansicht, dass die Einbeziehung eines solchen Kriteriums in ihre Vergütungspolitik nur sehr begrenzte oder gar keine Auswirkungen hätte und nicht zu nennenswerten Änderungen der Vorgehensweise führen könnte.

  • Für weitere Informationen zu unserer Vergütungspolitik und den verwendeten Kriterien verweisen wir auf den Abschnitt „Vergütungspolitik" im Pillar-III-Bericht 2022, der auf unserer Website zu finden ist.

Anlageberatung – Einbeziehung der Nachhaltigkeitsrisiken auf Ebene der Anlageberatung und Ergebnis der Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite der empfohlenen Finanzprodukte (Artikel 6 SFDR)

Zu Produkten, die im Folgenden nicht erwähnt werden, wird keine Beratung angeboten.

 

Für Fonds (OGAW - Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) erachten wir Nachhaltigkeitsrisiken als relevant. Für ETFs erachten wir diese Risiken nur dann als relevant, wenn sie eine Benchmark nachbilden, die ESG-Merkmale enthält.

 

Wir halten Nachhaltigkeitsrisiken auch für strukturierte Produkte und Anleihen für relevant, berücksichtigen sie aber derzeit nicht. Die Bank sucht nach einer Lösung, um diese Risiken zu integrieren.

 

Aus diesem Grund und wie in Artikel 6 der SFDR gefordert, veröffentlicht die Banque Raiffeisen Informationen über die Art und Weise, wie Nachhaltigkeitsrisiken integriert werden, sowie das Ergebnis der Bewertung der wahrscheinlichen Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite der Finanzprodukte im „Anlageratgeber“ auf unserer Website.

Diskretionäre Verwaltung – Einbeziehung der Nachhaltigkeitsrisiken auf Ebene des Produkts und Ergebnis der Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite der zur Verfügung gestellten Finanzprodukte (Artikel 6 SFDR)

 

Die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken ist unabhängig von den ESG-Ambitionen unserer Anlagerichtlinien. Daher beziehen alle unsere Richtlinien (die als Artikel-6-, -8- oder -9-Produkte eingestuft sind) Nachhaltigkeitsrisiken ein.

 

Gemäß Artikel 6 SFDR werden die Information über die Art und Weise, wie Nachhaltigkeitsrisiken einbezogen werden und über die Ergebnisse der Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite der zur Verfügung gestellten Finanzprodukte im Anhang zu unseren diskretionären Verwaltungsmandaten (R-Gestion) offengelegt.

Diskretionäre Verwaltung – Veröffentlichung von Nachhaltigkeitsinformationen, einschließlich Informationen über die Artikel-8- und Artikel-9-Produkte (Artikel 8 bis 11 SFDR) und über die Berücksichtigung der PAI auf Ebene des Produkts (Artikel 7 SFDR)

Die Bank hat die nachstehenden Anlagerichtlinien als Artikel-8-Produkte eingestuft: R-Gestion Defensiv, R-Gestion Ausgewogen, R-Gestion Dynamisch und R-Gestion Aggressiv.
Die Bank hat die nachstehende Anlagerichtlinie als Artikel-9-Produkt eingestuft: R-Gestion Sustainable.

Alle Informationen zu den ökologischen und/oder sozialen Merkmalen oder den nachhaltigen Anlagezielen, die von unseren Artikel-8- bzw. Artikel-9-Produkten gefördert werden, sowie die Methoden, die zur Bewertung, Messung und Überwachung dieser Merkmale oder Ziele verwendet werden, sind auf unserer Website in den vorvertraglichen Angaben und Website Informationen sowie in den regelmäßigen Informationen, die als Anhang zu unserer Portfoliobewertung offengelegt werden, verfügbar.
Informationen zu den PAI auf Ebene der Anlagerichtlinien sind ebenfalls in dieser Dokumentation enthalten.

Letzte Aktualisierung: Februar 2024

 

Die Bank ist als Kreditinstitut mit Portfolioverwaltung ein Finanzmarktteilnehmer im Sinne der SFDR